Marktordnung

1. Allgemeines

Der Handel mit Waffen, Erotika, Naziartikeln, Tieren, gewaltverherrlichenden Artikeln und Waren, die gegen das Urheberrecht verstoßen, sind verboten. Der Standinhaber ist zur Entrichtung der Miete bei Betreten der zugewiesenen Fläche verpflichtet. Die Plätze werden nach Erscheinen der Marktaufsicht individuell vergeben. Der Name und Vorname des Händlers oder der Firma ist für die Dauer der Veranstaltung deutlich erkennbar am Verkaufsstand anzubringen. Alle erforderlichen Genehmigungen sind vom Betreiber selbst einzuholen. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Standinhaber sind verpflichtet die Standplätze sowie angrenzende Flächen nach Ende des Marktes besenrein zu hinterlassen. Eine Reinigungskaution von 5 € wird erhoben, welche bei ordnungesgemäßem Verlassen des Standplatzes wieder ausgehändigt wird.

2. Schadensersatz

Das Betreten des Marktes geschieht für alle Beteiligten auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden irgendwelcher Art, die dem Aussteller oder Dritten während, vor oder nach der Veranstaltung, entstehen, soweit diese nicht vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind. Der Standinhaber ist ausdrücklich verpflichtet, die zur Sicherung und zum Schutze des Eigentums sowie zum Schutze Dritter notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Etwaige Schadensersatzansprüche Dritter sind ohne Mitwirkung des Veranstalters zu regeln. Der Standinhaber ist verpflichtet auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die alle eventuell auftretenden Schäden abdeckt. Der Standinhaber haftet dem Veranstalter auch für alle Schäden, die sich aus einer Verletzung der ihnen auferlegten Verbindlichkeiten ergeben. Für sämtliche Schäden, die vom Standinhaber, seinem Personal oder durch den Bestand und Betrieb des Geschäftes/Standes an städtischen Anlagen und Einrichtungen (z. B. Leitungen, Straßen und Grünanlagen) verursacht werden, ist der Standinhaber ohne Rücksicht auf Verschulden in vollem Umfang haftbar und hat den Veranstalter sofort darüber in Kenntnis zu setzen und den ermittelten Betrag unverzüglich zu bezahlen.

3. Gesetzliche Vorschriften

Vom Standinhaber sind die Marktordnung, Gewerbeordnung, Preisangabenverordnung, Lebensmittel-Hygiene-und Baurecht sowie das Gaststättengesetz einzuhalten. Rettungswege
müssen freigehalten werden. Die Öffnungszeiten des Standes dürfen nur innerhalb der festgesetzten Zeiten liegen.

4. Unwirksamkeit von Klauseln

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne nach möglichst nahekommende Bestimmung zwischen den Parteien zu vereinbaren. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Bernburg.

5. Vertrag

Die allgemeinen Geschäfts-und Marktbedingungen werden ausgehändigt. Ein Vertrag zwischen Standinhaber und Veranstalter ist zustande gekommen, sobald der Platz befahren/
betreten wird, bzw. Waren ausgepackt werden.

Die Standgebühr wird gesondert ausgezeichnet.

 

Bernburg, 01.01.2011
Herzog- Märkte
Hans Christian Büttner